

ALLGEMEINE BERATUNGSBEDINGUNGEN
- Stand Januar 2026 -
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen ergänzen Verträge (nachfolgend jeweils „Vertrag“), deren Gegenstand die Beratung und Erteilung von Auskünften durch die CVM Capital Value Management GmbH (nachfol-gend „CVM“ genannt) an den Auftraggeber, insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Pla-nung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorha-ben ist. Wenn und soweit einzelne dieser Allgemeinen Beratungsbedingungen dem widersprechen, was CVM individuell mit dem Auftraggeber vereinbart hat, gehen die indi-viduellen Vereinbarungen den betreffenden Allgemeinen Beratungsbedingungen vor.
1.2. Hat CVM diese Allgemeinen Beratungsbedin-gungen einmal in einen Vertrag mit dem Auftraggeber einbezogen, so gelten sie auch für alle künftigen Verträge über Beraterleis-tungen zwischen dem Auftraggeber und CVM in der bei Vertragsschluss jeweils gülti-gen Fassung, selbst wenn CVM bei künfti-gen Verträgen nicht erneut auf diese Allge-meinen Beratungsbedingungen hinweisen sollte. Dies gilt nur dann nicht, wenn und soweit sich die Parteien bei dem künftigen Vertrag auf die Geltung neuer Allgemeiner Beratungsbedingungen von CVM einigen.
1.3. Die Allgemeinen Beratungsbedingungen von CVM gelten ausschließlich. Allgemeine Ge-schäftsbedingungen des Auftraggebers fin-den nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
1.4. Zitierte §§ (Paragrafen) in diesen Auftrags-bedingungen sind, soweit sie im Text nicht anders bezeichnet sind, solche dieser Allge-meinen Beratungsbedingungen.
2. Vertragsgegenstand, Leistungserbrin-gung und Leistungsumfang
2.1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirt-schaftlichen Erfolges.
2.2. CVM erbringt ihre Leistungen mit der Sorg-falt eines ordentlichen Kaufmanns und stets bezogen auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass jede Analyse eines Unternehmens oder Marktes auch Unwägbarkeiten impliziert.
2.3. CVM setzt für Aufträge gut ausgebildete Mitarbeiter, die über die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrung verfügen, ein und betreut und kontrolliert diese. Soweit nicht anders vereinbart, kann CVM sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unter-auftragnehmer bedienen, wobei CVM dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, entscheidet CVM nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden.
2.4. Einsatz von KI in unseren Prozessen 2.4.1. „KI“ bezeichnet softwaregestützte Systeme, die Daten automatisiert auswerten und Er-gebnisse erzeugen (z.B. zur Recherche, Strukturierung, Analyse, Übersetzung oder Entwurfserstellung). 2.4.2. Wir dürfen KI-gestützte Verfahren zur Unter-stützung der Leistungserbringung nutzen, insbesondere für Daten- und Dokumen-tenanalysen, Erstentwürfe, Markt-/Benchmark-Recherchen sowie die Aufberei-tung von Ergebnissen. 2.4.3. Die finalen Arbeitsergebnisse werden durch unsere Mitarbeiter geprüft, bewertet und verantwortet. 2.5. Unsere Leistungen – auch soweit KI einge-setzt wird – stellen Entscheidungs- und Handlungshilfen dar. Die endgültige Bewer-tung sowie alle unternehmerischen, rechtli-chen und wirtschaftlichen Entscheidungen trifft der Kunde eigenverantwortlich. Eine Haftung für Schäden aus einer ausschließlich auf KI-generierten Zwischenergebnissen be-ruhenden Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. 2.6. Vertrauliche Informationen / Datenverarbei-tung bei KI-Einsatz 2.6.1. Wir geben vertrauliche Informationen des Kunden nur insoweit in KI-Systeme ein, wie dies für die Leistungserbringung erforderlich ist und unter Beachtung unserer Vertraulich-keitspflichten erfolgt. 2.6.2. Soweit KI-Systeme Dritter genutzt werden, erfolgt dies auf Grundlage geeigneter tech-nischer und organisatorischer Maßnahmen und für den Fall, dass es erforderlich ist auf-grund entsprechender Auftragsverarbei-tungsvereinbarungen. 2.6.3. Eine Eingabe von Geschäfts- / Betriebsge-heimnissen oder personenbezogenen Daten in öffentlich frei zugängliche KI-Systeme er-folgt nur nach vorheriger Anonymisierung / Pseudonymisierung oder auf Weisung bzw. mit Einwilligung des Kunden. 2.7. Wir setzen KI-Systeme im Einklang mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben ein, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1689 („KI-Verordnung“) sowie daten-schutz- und urheberrechtlichen Anforderun-gen. 2.8. CVM schuldet und erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung oder Wirtschaftsprü-fung.
3. Leistungsänderungen
3.1. CVM wird auf den Auftrag bezogene Ände-rungsverlangen des Auftraggebers Rechnung tragen. sofern ihr dies im Rahmen ihrer be-trieblichen Kapazitäten und ihres Beratungs-angebotes möglich ist und soweit die Durch-führung des Änderungsverlangens angemes-sen und ihr zumutbar ist.
3.2. CVM kann ohne vorherige Einwilligung des Auftraggebers geringfügige Projektänderun-gen vornehmen, sofern diese dem mutmaß-lichen Willen des Auftraggebers entsprechen, eilbedürftig sind und der Auftraggeber nicht rechtzeitig erreichbar ist. CVM wird den Auf-traggeber unverzüglich über solche Pro-jektänderungen und ihre Auswirkungen in-formieren.
3.3. Soweit infolge eines Änderungsverlangens des Auftraggebers der Aufwand von CVM erhöht oder der Zeitrahmen des Projekts verlängert wird, verpflichten sich die Ver-tragspartner über eine entsprechende an-gemessene Anpassung des Vertrags und der Vergütung zu verhandeln. Sofern sich die Vertragspartner nicht auf eine Vergütung für die Leistungen einigen können, erhöht sich die CVM zustehende Vergütung im Zweifel entsprechend dem zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand.
3.4. Ist die Prüfung der Projektänderung für CVM mit einem erheblichen Aufwand verbunden, kann CVM den Abschluss eines gesonderten Auftrags hierzu verlangen.
3.5. § 3.3 gilt entsprechend für den Fall einer Projektänderung gemäß § 3.2.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1. Der Erfolg des Projekts erfordert eine enge Zusammenarbeit der Parteien. Der Auftrag-geber wird CVM laufend nach Kräften bei der Projektarbeit unterstützen. Der Auftrag-geber wird CVM umfassend über die Unter-nehmen, die Gegenstand des Auftrags sind, und über alle projektwesentlichen Aspekte unterrichten sowie bedeutsame oder von CVM für erforderlich erachtete Unterlagen und Informationen laufend rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen.
4.2. Der Auftraggeber wird: - CVM alle Fragen gemäß seiner Kenntnis vollständig, zutreffend und kurzfristig beantworten, die für CVM eine wesentli-che Grundlage ihrer Projektarbeit sind. - CVM ungefragt und unverzüglich – auch in Zweifelsfällen - über alle Umstände informieren, die für das Projekt von Be-deutung sein können, einschließlich der nachträglich veranlassten Berichtigung oder Fortschreibung übergebener Unter-lagen.
4.3. Im Falle der Bestellung eines von CVM ge-stellten oder vermittelten Interim Managers sind die vereinbarten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers auch dem Interim Mana-ger gegenüber zu erfüllen.
4.4. Der Auftraggeber wird von CVM vorgelegte Zwischenergebnisse, Dokumente, Ge-sprächsprotokolle etc. unverzüglich darauf-hin prüfen, ob die darin enthaltenen Sach-verhaltsinformationen seiner Kenntnis nach zutreffend und vollständig sind. Etwa erfor-derliche oder gewünschte Korrekturen oder Ergänzungen teilt der Auftraggeber CVM un-verzüglich in Textform mit.
4.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Voll-ständigkeit und Richtigkeit der CVM überge-benen Informationen auf Verlangen von CVM vor einer Präsentation der Ergebnisse durch CVM nach seiner Kenntnis schriftlich zu versichern (Vollständigkeitserklärung).
4.6. Der Auftraggeber wird in dem Unternehmen, das Gegenstand der vertragsgemäßen Bera-tung ist, auf Wunsch von CVM die für eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung notwen-digen und zumutbaren organisatorischen, rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzun-gen schaffen und insbesondere für § 5.5 er-forderliche Erklärungen herbeiführen. Er stellt CVM und ihren Erfüllungsgehilfen bei Bedarf geeignete Arbeitsplätze vor Ort zur Verfügung, die ein ungestörtes und die Ver-traulichkeit wahrendes Arbeiten zulassen (incl. Schreibtisch, Büroausstattung, PC, Te-lefon und, falls erforderlich, einer Integration in das unternehmensinterne Kommunikati-onssystem).
4.7. Wenn und soweit der Auftraggeber seine mit CVM vereinbarten Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung durch CVM nicht, nicht voll-ständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, gilt fol-gendes:
4.7.1. Zusatzaufwand (Zeit, Kosten), der CVM hierdurch entsteht, erstattet der Auftragge-ber zu den zwischen den Parteien vereinbar-ten allgemeinen Honorarsätzen.
4.7.2. In schwerwiegenden Fällen hat CVM das Recht, den Vertrag nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten außerordentlich zu kündigen.
4.7.3. Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche der CVM bleiben unberührt.
5. Wahrung der Vertraulichkeit durch CVM
5.1. CVM ist ab dem Zeitpunkt des Vertrags-schlusses für 2 Jahre verpflichtet, über alle ihr als vertraulich bezeichneten Informatio-nen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnis-se des Auftraggebers (nachfolgend; „ver-trauliche Informationen“), die ihr im Zu-sammenhang mit einem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
5.2. Soweit nicht in diesem § 5 eine Ausnahme geregelt ist, darf CVM vertrauliche Informa-tionen und Berichte, Gutachten und schriftli-che Äußerungen über Ablauf und Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit der vorherigen Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
5.3. Die Geheimhaltungspflicht gemäß § 5.1 gilt nicht für vertrauliche Informationen, wenn und soweit - diese bereits vor Offenlegung und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig im Besitz von CVM waren; - diese CVM nach Abschluss des Vertrags von einem Dritten ohne Geheimhal-tungsverpflichtung rechtmäßig übermit-telt wurden; - diese ohne Zutun von CVM veröffentlicht wurden oder anderweitig ohne ihr Ver-schulden allgemein bekannt geworden sind; - CVM aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anord-nungen verpflichtet ist, Behörden, der Justiz oder sonstigen Dritten Auskunft zu geben; - der Auftraggeber einer Weitergabe der Informationen durch CVM zugestimmt hat.
5.4. CVM ist berechtigt, vertrauliche Informatio-nen den von ihr zur Durchführung des Auf-trags eingesetzten Personen, insbesondere ihren Mitarbeitern und Subunternehmern sowie beruflich zur Verschwiegenheit ver-pflichteten Personen bekannt zu geben, vo-rausgesetzt CVM übernimmt es, diese Per-sonen zur Verschwiegenheit und zu ver-pflichten.
5.5. CVM ist befugt, ihr anvertraute, personen-bezogene Daten des Auftraggebers sowie seiner Mitarbeiter (beispielsweise Angaben zu Name, Anschrift, Geburtsdatum, Fami-lienstand, Konfession, Status Behinderung, Betriebszugehörigkeit, Lohn, Zugehörigkeit Betriebsrat, etc.) und Finanzierungspartner, Lieferanten, Kunden, Berater sowie weiterer Personen oder Unternehmen, die vom Auf-traggeber eingesetzt werden (beispielsweise Anschrift, Telefon- / Telefaxnummer, Mailadresse, etc.) im Rahmen der Zweckbe-stimmung zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
5.6. CVM darf die Tatsache, dass ein Auftrags-verhältnis zwischen dem Auftraggeber und ihr besteht oder bestanden hat sowie ihre konkrete Tätigkeit als Referenz verwenden, insbesondere innerhalb von Präsentationen, Veranstaltungen oder in ihrem Unterneh-mensprospekt.
6. Leistungshindernisse
6.1. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger un-vorhersehbarer, außergewöhnlicher und un-verschuldeter Umstände (beispielsweise bei unvorhergesehenen Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungs-schwierigkeiten und ähnlichem) verlängern sich etwaige Leistungsfristen von CVM in angemessenem Umfang. Das gilt nicht, wenn CVM ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last fällt. Wird CVM durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird CVM von der Leistungsverpflichtung frei.
6.2. Auf die vorgenannten Umstände kann CVM sich nur berufen, wenn CVM den Auftragge-ber davon unverzüglich benachrichtigt.
6.3. § 6.1 gilt entsprechend, soweit ein vertrag-lich für das Projekt vorgesehener Mitarbeiter der CVM - bei Vertragsabschluss unvorher-sehbar und von CVM unverschuldet - aus-fällt. Sofern dieser Mitarbeiter dauerhaft oder längerfristig an der Leistungserbringung gehindert ist, ist CVM berechtigt, einen Mit-arbeiter mit mindestens gleichen Fähigkei-ten als Ersatz zu stellen.
6.4. Sofern Leistungsverzögerungen gem. § 6.1 bis § 6.3 für den Auftraggeber unzumutbar werden, kann er CVM eine angemessene Frist zur Aufnahme und / oder Fortsetzung der vertragsgemäßen Tätigkeiten setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag nach § 13 außerordentlich kündigen. Der Vergütungsanspruch der CVM für bereits erbrachte Leistungen bleibt davon unbe-rührt.
6.5. Soweit CVM-Leistungshindernisse zu vertre-ten hat, haftet sie nur nach § 12.
7. Treuepflicht und Sicherung der Unab-hängigkeit
7.1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseiti-gen Loyalität. Sie informieren sich unverzüg-lich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
7.2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die mit ihm verbundenen Unternehmen sowie seine und deren Mitarbeiter alles unterlas-sen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter der CVM gefährden könnte.
7.3. Insbesondere ist vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit mit CVM die direkte Abwerbung, von deren Mit-arbeitern oder deren ehemaligen Mitarbei-tern zu unterlassen. Eine direkte Abwerbung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte einen bei CVM im Rahmen des jeweiligen Projekts eingesetz-ten Mitarbeiter individuell und aktiv an-spricht, um dessen Wechsel in ein Beschäfti-gungsverhältnis mit dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) herbeizuführen. 7.4. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen § 7.3, verwirkt er eine Vertragsstrafe in Hö-he eines Bruttomonatsgehalts des betroffe-nen Mitarbeiters, bezogen auf das zuletzt bei CVM bezogene Bruttomonatsgehalt. Die Geltendmachung weitergehender vertragli-cher und gesetzlicher Ansprüche – ein-schließlich Schadensersatz – bleibt unbe-rührt; die Vertragsstrafe wird hierauf ange-rechnet (§ 340 Abs. 2 BGB). Die Möglichkeit der Herabsetzung nach § 343 BGB bleibt un-berührt.
8. Nutzung der Ergebnisse / Schutz des geistigen Eigentums
8.1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von CVM gefertig-ten Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich verein-barten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der CVM im Einzelfall bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbrei-tet werden. Die Nutzung der erbrachten Be-ratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer aus-drücklichen schriftlichen Vereinbarung.
8.2. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt CVM-Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch § 8.1, Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nut-zungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
9. Weitergabe von beruflichen Äußerungen von CVM
9.1. Die Weitergabe von im Rahmen bzw. im Zusammenhang mit dem Auftrag getätigter Auskünfte und Beratungsleistungen (nach-folgend insgesamt „Beratungsinhalte“) der CVM (beispielsweise Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen) durch den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung von CVM, soweit sich nicht bereits aus dem Vertragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an diesen Drit-ten ergibt.
9.2. Die Verwendung von Beratungsinhalten von CVM durch den Auftraggeber zu Werbezwe-cken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt CVM zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses und aller anderen noch nicht vollständig durchgeführten Aufträge des Auftraggebers. Weitergehende Ansprü-che der CVM bleiben insoweit unberührt.
10. Honorar, Nebenkosten, Fälligkeit, Verzug
10.1. Die Höhe und die Art des Honorars werden grundsätzlich einzelvertraglich geregelt. Für den Fall, dass eine Regelung nicht getroffen worden ist, gelten folgende Honorarsätze:
- Geschäftsführer 490,00 Euro / Stunde
- Partner 390,00 Euro / Stunde
- Principal 330,00 Euro / Stunde
- Project Manager 275,00 Euro / Stunde
- Senior Berater 250,00 Euro / Stunde
- Berater 225,00 Euro / Stunde
- Sonstige Leistungen (beispielsweise Re-search, Assistenz, Präsentationserstel-lung) 110,00 Euro / Stunde,
jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatz-steuer und der Nebenkostenpauschale gem. § 10.3. Die Stundensätze gelten sowohl für Arbeits- als auch für Reisezeiten. Ein detail-lierter Zeitnachweis kann bei Bedarf jeder-zeit kurzfristig angefordert werden.
10.2. Soweit die Vertragslaufzeit über einen Zeit-raum von 12 Monate hinausgeht und CVM nach Aufwand abrechnet, erhöhen sich die Honorarsätze zu Beginn eines jeden neuen Vertragsjahres nach Vertragsschluss um je-weils 3 %.
10.3. Die Nebenkosten betragen, soweit nichts anderes vereinbart ist, pauschal 15 % des Nettohonorarumsatzes. In den Nebenkosten sind Reisekosten in Deutschland sowie Kos-ten für den erforderlichen Zugang zu Re-chercheeinrichtungen (beispielsweise Daten-banken, Gebühren für Akteneinsichten), Kommunikation und Officemanagement enthalten. Honorar für Reisezeiten ist nicht enthalten und wird gemäß § 10.1 ab der zum Auftraggeber nächstliegenden CVM – Niederlassung abgerechnet. Nicht abgegol-ten sind ferner die vereinbarungsgemäße Anmietung und Nutzung elektronischer Da-tenräume, spezialisierter Datenbanken und/oder sonstiger vereinbarter externer Dienstleistungen. Die Nebenkosten werden jeweils mit den Honorarforderungen in Rechnung gestellt.
10.4. Vereinbarte Anzahlungen sind sofort mit der Rechnungsstellung und vor Leistungsbeginn fällig und werden von CVM mit den zeitlich am nächsten liegenden Beratungsleistungen verrechnet. Soweit weitere Anzahlungen vereinbart sind, stellt CVM diese jeweils so rechtzeitig in Rechnung, dass eine Unterbre-chung von Beratungsleistungen vermieden wird.
10.5. Sonstige Honorarrechnungen sind mit Zu-gang beim Auftraggeber fällig und binnen 7 Kalendertagen zu zahlen. Hängt die Fäl-ligkeit eines vereinbarten Festhonorars von der Präsentation vereinbarter Ergebnisse ab, tritt die Fälligkeit auch dann ein, wenn der Auftraggeber bereits erarbeitete Ergebnisse (beispielsweise in Folge einer kurzfristigen Vertragskündigung) nicht mehr zum verein-barten Termin entgegennimmt.
10.6. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preis-angaben hinzuzurechnen und in den Rech-nungen gesondert auszuweisen.
10.7. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuld-nerisch.
10.8. Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegen Forderungen von CVM ist nur mit unbestrit-tenen oder rechtskräftig festgestellten For-derungen zulässig.
11. Mängel, Verjährung
Soweit CVM eine Analyse oder ein Gutachten oder ein sonstiges definiertes Werk schuldet, gilt hierfür ergänzend folgendes:
11.1. Soweit die Leistungen mangelhaft sind, hat der Auftraggeber ein Recht auf Nachbesse-rung durch CVM gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
11.2. Bei wiederholtem Fehlschlagen der Nach-besserung kann der Auftraggeber auch Min-derung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber kann vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüberhinausgehende Schadenser-satzansprüche gilt § 12.
11.3. Die vorgenannten Gewährleistungsrechte des Auftraggebers verjähren, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen, in 12 Mona-ten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
12. Haftung, Verjährung
12.1. CVM haftet dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, für die von CVM, ih-ren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungs-gehilfen verursachten und zu vertretenden Schäden wie folgt:
12.2. CVM haftet nach § 12.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.3. CVM haftet nach § 12.1 für sonstige, vor-sätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrläs-sigkeit besteht in diesen Fällen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und ist dann auf den Ersatz des vertragsty-pischen und vorhersehbaren Schadens be-schränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsge-mäße Durchführung des Vertrags erst er-möglicht und auf deren Einhaltung der Auf-traggeber regelmäßig vertrauen darf.
12.4. In allen anderen, von den vorstehenden Haftungsregelungen nicht erfassten Scha-dens- und Haftungsfällen ist die Haftung von CVM ausgeschlossen.
12.5. CVM haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rah-men der Leistungen oder in den Arbeitsun-terlagen von CVM gegebenen Empfehlungen seitens des Auftraggebers.
12.6. Soweit die Haftung von CVM nach diesem Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt Gleiches auch für die persönliche Haf-tung seiner gesetzlichen Vertreter, Angestell-ten und Erfüllungsgehilfen.
12.7. Die §§ 11 und 12 gelten entsprechend für etwaige Ansprüche zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen (beispielsweise § 284 BGB).
13. Kündigung
13.1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist und soweit CVM nicht die Erstel-lung eines Werks im Sinne des § 11 schuldet (insoweit gelten die gesetzlichen Regelun-gen), kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monats-ende gekündigt werden. Das Recht zur au-ßerordentlichen Kündigung bleibt unbe-nommen.
13.2. Als außerordentliche Kündigungsgründe kommen insbesondere in Betracht: - bei mangelnder Einigung über die Vergü-tung bei erforderlichen wesentlichen Pro-jektänderungen; - bei Annahmeverzug und Zahlungsverzö-gerungen des Auftraggebers, sofern CVM erfolglos eine angemessene Frist zur Er-füllung durch den Auftraggeber gesetzt hat; - wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Auftragge-bers eintritt, insbesondere wenn der Auf-traggeber die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen, oder wenn der Auftraggeber einen Insol-venzantrag gestellt hat oder ein Insol-venzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde.
13.3. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch CVM, die auf ein vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen ist, schuldet der Auftraggeber CVM den Er-satz sämtlicher durch die vorzeitige Ver-tragsbeendigung entstandenen Schäden, einschließlich des entgangenen Gewinns.
13.4. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14. Zurückbehaltung, Aufbewahrung von Unterlagen
14.1. Bis zur vollständigen Begleichung ihrer For-derungen hat CVM an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, des-sen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beiderseitiger Interessen nicht zu rechtferti-genden Schaden zufügen würde.
14.2. Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat CVM auf Verlangen des Auftrag-gebers alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber (selbst oder über einen Dritten) ihr aus Anlass der Auftragsausfüh-rung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und beispielsweise für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berich-te, Organisationspläne, Zeichnungen, Auf-stellungen, Berechnungen, sofern der Auf-traggeber die Originale erhalten hat.
14.3. Die Pflicht von CVM zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Be-endigung des Vertragsverhältnisses. Gesetz-liche Aufbewahrungspflichten bleiben hier-von unberührt.
15. Ergänzende Bestimmungen
15.1. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deut-sches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss kollisions-rechtlicher Verweisungen auf andere Rechtsordnungen anwendbar.
15.2. Erfüllungsort ist der Sitz von CVM. Gerichts-stand für alle Streitigkeiten aus oder in Zu-sammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der den Vertrag abschließenden CVM-Niederlassung, sofern (i) alle Auftraggeber Kaufleute, juristische Personen des öffentli-chen Rechts oder öffentlich-rechtliche Son-dervermögen sind und ein gemeinsamer Gerichtsstand mit ihnen nicht besteht, (ii) in allen anderen Fällen nur, wenn der oder die Auftraggeber keinen Wohnsitz im Inland ha-ben.
15.3. Die Sprache von Präsentationen, Dokumen-ten, Berichten, Gutachten, Analysen und so weiter ist die deutsche Sprache.
15.4. Änderungen oder Ergänzungen eines in § 1.1 genannten Vertrages sowie im Einzel-fall dieser Allgemeinen Beratungsbedingun-gen bedürfen, soweit nicht abweichend hier-in geregelt, der Text- oder Schriftform, so-weit nicht durch Gesetz oder diese Allgemei-nen Beratungsbedingungen eine strengere Form zwingend vorgeschrieben ist. Der Aus-tausch von Emails an bekannt gegebene E-Mail-Adressen genügt dem hier vereinbarten Formerfordernis. Dies gilt auch für eine Än-derung dieses Schriftformerfordernisses.
15.5. Der Auftraggeber darf Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit CVM nur nach vorhe-riger schriftlicher Zustimmung durch CVM abtreten. 15.6. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder un-durchführbar sein oder werden, so berührt das den Vertrag im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als verein-bart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Be-stimmung objektiv möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt bei Auftreten einer aus-füllungsbedürftigen Lücke des Vertrags.